Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer
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II 2015 91Entscheid vom 15. Dezember 2016Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentDr.iur. Frank Lampert, RichterMonica Huber-Landolt, RichterinDr.iur. Thomas Twerenbold, GerichtsschreiberParteienEidgenössische Steuerverwaltung ESTV,Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanz,A.D.________ und B.D.________,Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Otmar Sieber,dipl. Steuerexperte, c/o OBT AG,Rorschacher Strasse 63, 9004 St. Gallen,GegenstandEinkommens- und Vermögenssteuer(Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung)Sachverhalt:A.aDie Eheleute, A.D.________ und B.D.________, sind in U.________/SZ, wohnhaft und steuerpflichtig. A.D.________ ist Alleinaktionär der seit dem 24. Dezember 2008 im Handelsregister eingetragenen E.________ AG mit Sitz in U.________/SZ, mit einem (zur Hälfte einbezahlten) nominellen Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100‘000.-- (100 Namenaktien zu Fr. 1‘000.--). Die E.________ AG bezweckt die Beteiligung anUnternehmen der A.D.________-Gruppe, kann selber Unternehmen gründen oder sich an schon bestehenden beteiligen, sie finanzieren und fördern.A.bDer Vater von A.D.________, C.D.________, war Inhaber von 100 Prozent der (vollständig liberierten) Aktien (5‘000 Namenaktien zu Fr. 500.--) der F.________ AG mit Sitz in U.________/SZ. DieGesellschaft bezweckt die Führung des Hotels Z.________ in U.________/SZ. Dem Verwaltungsrat der F.________ AG gehören C.D.________ alsPräsident und A.D.________ als Mitglied und Delegierter an.A.cMit Rulinganfrage (inklusive Beilage von Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen der E.________ AG 2011-2016) vom 3. Mai 2010 (Steuerakten 2011 act. 11-16) wurde die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz um Prüfung der steuerlichen Konsequenzen folgender geplanter Transaktionen ersucht:Zur Regelung der anstehenden Unternehmensnachfolge wollte C.D.________ einen ersten Teil von 1‘250 Aktien (25 Prozent) der F.________ AGzu einem ermittelten Marktwert von Fr. 1‘550‘000.-- an die sich im 100%-igenEigentum von A.D.________ befindende E.________ AG verkaufen. Zusätzlich sollten weitere 1‘250 Aktien (25 Prozent) von C.D.________ zunächstunentgeltlich als Erbvorbezug an A.D.________ abgetreten werden, welcher anschliessend die Aktien zum Nennwert von Fr. 625‘000.-- (1‘250 Aktien zu Fr. 500.--) an die sich in seinem Eigentum befindende E.________ AG verkaufen sollte. Finanziert werden sollten beide Verkäufe mittels unverzinslichen Darlehen von C.D.________ (Fr. 1‘550‘000.--), bzw. von A.D.________ (Fr. 625‘000.--). Nach den erfolgten Verkäufen sollten C.D.________ sowie die (von A.D.________ gehaltene) E.________ AG je 50 Prozent der Aktien der F.________ AG besitzen.In Bezug auf die steuerliche Qualifizierung des Sachverhalts wurde in derRulinganfrage insbesondere festgehalten, dass beim Verkauf des ersten Aktienpakets durch C.D.________ an die E.________ AG die Besteuerung gemäss
II 2015 91
Entscheid vom 15. Dezember 2016
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, RichterMonica Huber-Landolt, Richterin
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanz,A.D.________ und B.D.________,Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Otmar Sieber,dipl. Steuerexperte, c/o OBT AG,Rorschacher Strasse 63, 9004 St. Gallen,
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
A.D.________ und B.D.________,Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Otmar Sieber,dipl. Steuerexperte, c/o OBT AG,Rorschacher Strasse 63, 9004 St. Gallen,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer(Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung)